BGH - Beschluss vom 21.01.2010
V ZB 14/10
Normen:
FamFG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 97
FamRZ 2010, 548
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 252/09
AG Frankenthal, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XIV 41/09

Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht vor einer Entscheidung

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen V ZB 14/10

DRsp Nr. 2010/2491

Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht vor einer Entscheidung

In entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG kann das Rechtsbeschwerdegericht wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Dezember 2009 in der Fassung des Beschlusses der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Januar 2010 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 3;

Gründe:

I.