BGH - Beschluss vom 04.05.2022
XII ZB 50/22
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1224
FuR 2022, 483
MDR 2022, 973
NJW-RR 2022, 1009
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 312/21
LG München II, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4627/21

Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 50/22

DRsp Nr. 2022/8832

Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

Ist das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser der Einrichtung einer Betreuung zustimmt und hat es sich deshalb nicht die Frage vorgelegt, ob eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden kann, hat das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anzuhören, wenn dieser mit seiner Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Betreuung tatsächlich nicht oder nicht mehr einverstanden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19 - FamRZ 2019, 1736).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 20. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.