OLG München - Beschluss vom 27.03.2008
33 Wx 274/07
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 110
FamRZ 2008, 1476
NJW-RR 2009, 8
OLGReport-München 2008, 369
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10468/06
AG Erlangen, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 0680/04

Anordnung einer Betreuung zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr bei Fürsorgebedürfnis gegenüber berechtigten Reaktionen der Belästigten

OLG München, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 274/07

DRsp Nr. 2008/11438

Anordnung einer Betreuung zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr bei Fürsorgebedürfnis gegenüber berechtigten Reaktionen der Belästigten

»Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreueraufgabe "Entscheidung über den Fernmeldeverkehr" kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ;

Gründe:

I.