OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.08.2017
18 UF 104/17
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1697 a;
Fundstellen:
FamRB 2018, 53
FamRZ 2018, 35
FuR 2017, 679
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 1284
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 274/16

Anordnung einer einem paritätischen Wechselmodell gleichkommenden Umgangsregelung durch das GerichtAnforderungen an die Sachaufklärung im Umgangsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 18 UF 104/17

DRsp Nr. 2017/14423

Anordnung einer einem paritätischen Wechselmodell gleichkommenden Umgangsregelung durch das Gericht Anforderungen an die Sachaufklärung im Umgangsverfahren

1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 01.02.2017, - XII ZB 601/15 - FamRZ 2017, 532).2. Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen (vorliegend: rund 40%), so kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 19.05.2017 (Az.: 7 F 274/16) in Ziff. 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Umgang des Vaters wie folgt geregelt wird:

2. 3. 4