OLG Köln - Beschluss vom 23.05.2016
10 UF 5/16
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1909;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 220 F 82/15

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für den Wirkungskreis der Vertretung von minderjährigen Kindern in einem Unterhaltsverfahren bei einem sog. Residenzmodell

OLG Köln, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 10 UF 5/16

DRsp Nr. 2016/16239

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für den Wirkungskreis der Vertretung von minderjährigen Kindern in einem Unterhaltsverfahren bei einem sog. Residenzmodell

Lässt sich ein auch nur leicht überwiegender Aufenthalt eines Kindes im Haushalt eines Elternteils feststellen, so ist dieser zur Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berufen. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft kommt daher nicht in Betracht.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17.11.2015 - 220 F 82/15 - wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1909;

Gründe

1.

Die nach den §§ 58 ff statthafte Beschwerde der Kindesmutter gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 17.11.2015, mit dem Ergänzungspflegschaft für den Wirkungskreis der Vertretung der Kinder F, geb. 24.2.2009, und M, geb. 26.1.2007, im beim Amtsgericht Aachen anhängigen Unterhaltsverfahren betreffend Minderjährigenunterhalt angeordnet worden ist, hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses.