OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.07.2018
6 WF 159/18
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 2 S. 3, 1796; StPO § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 811
FuR 2019, 356
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 36/18

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Ausübung der Zeugen- und Opferrechte eines Kindes in einem Strafverfahren gegen seinen Bruder

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 6 WF 159/18

DRsp Nr. 2019/3402

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Ausübung der Zeugen- und Opferrechte eines Kindes in einem Strafverfahren gegen seinen Bruder

Stehen sich die minderjährigen Kinder eines Elternpaares in einem Strafverfahren als Beschuldigter und mutmaßliches Opfer gegenüber, sind die Eltern nicht schon kraft Gesetzes an der Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht des mutmaßlichen Opfers gehindert. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Ausübung der Zeugen- und Opferrechte setzt daher den vorherigen Entzug der entsprechenden Vertretungsrechte der Eltern voraus.

Tenor

I. 1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. (Kindeseltern) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 20. April 2018 auf gehoben.

2.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auf Anordnung der Ergänzungspflegschaft vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 2 S. 3, 1796; StPO § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. (Kindeseltern) ist gem. § 58 FamFG statthaft und auch ansonsten verfahrensrechtlich bedenkenfrei.