BGH - Beschluss vom 15.09.2021
XII ZB 161/21
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1989
FuR 2022, 49
MDR 2022, 57
NJW-RR 2021, 1513
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 XVII 239/15 R
LG Bonn, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 420/20

Anordnung einer Kontrollbetreuung

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen XII ZB 161/21

DRsp Nr. 2021/16242

Anordnung einer Kontrollbetreuung

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeentscheidung bei statthafter Rechtsbeschwerde (hier: Anordnung einer Kontrollbetreuung).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hatte für die heute 89jährige Betroffene, die der Beteiligten zu 3 Vorsorgevollmacht erteilt hatte, durch Beschluss vom 27. Juni 2016 gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 hat es die Kontrollbetreuung ohne Begründung um den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht"erweitert.