BGH - Beschluss vom 25.08.2021
XII ZB 436/20
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 303 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 218
FamRB 2021, 498
FamRZ 2021, 1921
FuR 2021, 669
MDR 2021, 1547
NJW-RR 2021, 1585
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 3111/19
LG Augsburg, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 54 T 1374/20

Anordnung einer Kontrollbetreuung für eine an Demenz erkrankte Betroffene

BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen XII ZB 436/20

DRsp Nr. 2021/15436

Anordnung einer Kontrollbetreuung für eine an Demenz erkrankte Betroffene

In einer Betreuungssache kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch dann in der Sache entscheiden, wenn die Beschwerde eines Beteiligten zwar zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist, das Beschwerdegericht die Sache aber auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten vollständig aufgeklärt hat und diese entscheidungsreif ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 31. August 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27. Februar 2020 nicht verworfen, sondern zurückgewiesen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 303 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung einer Kontrollbetreuung für die 1940 geborene Betroffene, die an Demenz leidet.