OLG Hamburg - Beschluss vom 04.07.2017
2 UF 50/17
Normen:
BGB § 1775 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1940
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 636 F 36/17

Anordnung einer Mitvormundschaft wegen eingeschränkter Sprachkenntnisse des Hauptvormundes

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 2 UF 50/17

DRsp Nr. 2017/13273

Anordnung einer Mitvormundschaft wegen eingeschränkter Sprachkenntnisse des Hauptvormundes

Die Anordnung einer Mitvormundschaft erfordert das Vorliegen besonderer Gründe (§ 1775 Abs. 2 BGB). Fehlende sprachliche oder rechtliche Kenntnisse des eingesetzten Vormundes genügen insoweit nicht. Eine abweichende Entscheidung ist mit Blick auf Art. 6 der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) jedenfalls dann nicht geboten, wenn es sich bei dem betroffenen Jugendlichen nicht um einen unbegleiteten Flüchtling im Sinne der Dublin-III-VO handelt.

1. Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Amtsvormundschaften/Beistandschaften wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 24.3.2017 abgeändert. Die angeordnete Mitvormundschaft der Beschwerdeführerin (Ziff. 3 des Beschlusses) wird aufgehoben. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet. 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1775 Abs. 2;

Gründe:

I.