OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.10.2015
20 W 244/15
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1961; BGB § 1911;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1502
ZEV 2016, 224
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 01.07.2015

Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei einer Mehrheit von ErbenAbgrenzung von Nachlass- und Abwesenheitspflegschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 20 W 244/15

DRsp Nr. 2016/4017

Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei einer Mehrheit von Erben Abgrenzung von Nachlass- und Abwesenheitspflegschaft

Leitsatz: 1. Wenn eine Mehrheit von Erben in Betracht kommt, ist es für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nicht etwa eine Gesamtpflegschaft angeordnet werden, sondern nur eine Teilpflegschaft für diesen unbekannten Erben, wenn die Voraussetzungen im Übrigen insoweit vorliegen.2. Zur Frage, wann statt eines Nachlasspflegers ein Abwesenheitspfleger zu bestellen ist

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Für die unbekannten Erben - mit Ausnahme des Beteiligten zu 2. - des am ... 2012 in ... verstorbenen Z, geboren am ... 1914 in ..., zuletzt wohnhaft in Stadt1, Straße1, wird Teilnachlasspflegschaft angeordnet.

Die Auswahl und die Bestellung des Nachlasspflegers wird dem Nachlassgericht übertragen.

Der Aufgabenkreis des zu bestimmenden Nachlasspflegers beschränkt sich auf die Vertretung der unbekannten Erben gegenüber der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber dem Nachlass.

Eine Erstattung notwendiger Auslagen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 1961; BGB § 1911;

Gründe

I.