Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Für die unbekannten Erben - mit Ausnahme des Beteiligten zu 2. - des am ... 2012 in ... verstorbenen Z, geboren am ... 1914 in ..., zuletzt wohnhaft in Stadt1, Straße1, wird Teilnachlasspflegschaft angeordnet.
Die Auswahl und die Bestellung des Nachlasspflegers wird dem Nachlassgericht übertragen.
Der Aufgabenkreis des zu bestimmenden Nachlasspflegers beschränkt sich auf die Vertretung der unbekannten Erben gegenüber der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber dem Nachlass.
Eine Erstattung notwendiger Auslagen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
I.
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