Die sofortige Beschwerde des Beteiligten vom 09.11.2020 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Aachen vom 22.10.2020, AZ XXX, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu tragen.
I.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2018 hat Frau A die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB beantragt, um einen Löschungsanspruch bezüglich im Grundbuch eingetragener Rechte des Erblassers geltend zu machen. Sie hat vorgetragen, dass die Erben unbekannt seien.
Durch Beschluss vom 30.07.2018 hat das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten als Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, der Ermittlung der Erben und der Vertretung der unbekannten Erben im Löschungsverfahren des Amtsgerichts Aachen betreffend das Grundbuch von B, Blatt 3159, bestellt (Bl. 44 ff. d.A.).
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