OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.11.1995
11 Wx 14/94
Normen:
BGB § 2200 § 2364 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 230
FGPrax 1996, 64
FamRZ 1996, 565
NJW-RR 1996, 652

Anordnung einer Testamentsvollstreckung - Bindung im Erbscheinsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 11 Wx 14/94

DRsp Nr. 1996/29087

Anordnung einer Testamentsvollstreckung - Bindung im Erbscheinsverfahren

Die im Verfahren nach § 2200 BGB erfolgte Ernennung eines Testamentsvollstreckers, bei der die Beachtlichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung mitgeprüft und verbeschieden werden muß, bindet auch in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch im Erbscheinsverfahren.

Normenkette:

BGB § 2200 § 2364 ;

Sachverhalt:

Am 21.12.1991 ernannte das Nachlaßgericht die Beteiligte zu 3 zur Testamentsvollstreckerin. Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 6.8.1992 zurückwies. Hiergegen wurde kein weiteres Rechtsmittel eingelegt. Für die Beteiligte zu 3, die das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen hatte, wurde am 16.12.1992 vom Nachlaßgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Am 31.3.1993 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts, daß sie - zusammen mit der Beteiligten zu 4 - aufgrund notariellen Testaments vom 1.3.1985 zu je 1/3 Erben geworden seien. Das Nachlaßgericht entsprach diesem Antrag am 8.9.1993, wobei der Nachlaßrichter in den gemeinschaftlichen Erbschein den Zusatz aufnahm: »Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese erstreckt sich nur auf die Erfüllung des Vermächtnisses. ...«