OLG Bamberg - Beschluss vom 15.11.2024
7 WF 223/24 e
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 4, 6; VBVG § 3;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 10.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 242/23

Anordnung einer Umgangspflegschaft als ein gerichtlicher Eingriff in die elterliche Sorge (hier: Recht zur Aufenthaltsbestimmung); Wirksame gerichtliche Anordnung der Umgangspflegschaft als Voraussetzung für einen Anspruch eines Umgangspflegers auf Vergütung gegenüber der Staatskasse

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 7 WF 223/24 e

DRsp Nr. 2024/15566

Anordnung einer Umgangspflegschaft als ein gerichtlicher Eingriff in die elterliche Sorge (hier: Recht zur Aufenthaltsbestimmung); Wirksame gerichtliche Anordnung der Umgangspflegschaft als Voraussetzung für einen Anspruch eines Umgangspflegers auf Vergütung gegenüber der Staatskasse

1. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft stellt nach herrschender Meinung einen gerichtlichen Eingriff in die elterliche Sorge (konkret: in das Recht zur Aufenthaltsbestimmung) dar. 2. Ein solcher Eingriff kann, wie bereits der Wortlaut der Vorschrift deutlich zeigt, nicht konkludent erfolgen. Notwendig ist vielmehr eine konkrete Anordnung durch das Familiengericht. 3. Der Beschluss des Familiengerichts, mit dem die Vereinbarung der Eltern zum Umgang und zur Umgangspflegschaft gerichtlich gebilligt wurde, ersetzt die nach § 1684 Abs. 3 BGB notwendige Entscheidung nicht. Dies folgt bereits daraus, dass vom Gericht nicht gebilligt werden kann, was von den Eltern nicht vereinbart werden kann.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 10.09.2024 aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Y GmbH gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 22.08.2024 wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 4, 6; VBVG § 3;

Gründe

I.

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