OLG Dresden - Beschluss vom 25.04.2002
10 UF 260/01
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 § 1666 § 1684 Abs. 1 § 1697 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1588

Anordnung einer Umgangspflegschaft wegen Vereitelung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil; Beachtlichkeit des Kindeswillens

OLG Dresden, Beschluss vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 10 UF 260/01

DRsp Nr. 2004/15023

Anordnung einer Umgangspflegschaft wegen Vereitelung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil; Beachtlichkeit des Kindeswillens

1. Verhindert der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil entsprechend einer gerichtlichen Regelung, so erfordert dies die Einrichtung einer Umgangspflegschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn mildere Mittel nicht ausreichend erscheinen.2. Ein dem Umgang entgegenstehender Wille des Kindes ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn er auf Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil beruht und damit nicht frei gebildet ist.3. Verhindert der betreuende Elternteil die psychologische Begutachtung des Kindes, indem er die Zustimmung nicht erteilt bzw. widerruft, so kann das Gericht zumindest dann eine Entscheidung auch ohne sachverständige Beratung treffen, wenn es über anderweitige Entscheidungsgrundlagen verfügt.4. Zur Durchsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung kann nicht nur ein Zwangsgeld, sondern auch Zwangshaft angedroht werden.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3 § 1666 § 1684 Abs. 1 § 1697 ;

Gründe:

I.