OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2021
6 WF 127/21
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 228/18

Anordnung einer Zahlung nach Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für ein ScheidungsverfahrenFür Verfahrenskostenhilfe einsetzbare landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 6 WF 127/21

DRsp Nr. 2022/4045

Anordnung einer Zahlung nach Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren Für Verfahrenskostenhilfe einsetzbare landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 29.05.2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt.

Im Überprüfungsverfahren nach § 120 a ZPO hat es mit dem angefochtenen Beschluss eine Zahlung aus dem Vermögen in Höhe von 1.713,19 Euro angeordnet. Der Beschwerdeführer verfüge über einzusetzendes Vermögen in Form von land-/forstwirtschaftlichen Grundstücken im Wert von insgesamt ca. 19.400,00 Euro. Die Verpachtung der Grundstücke stehe der zumindest teilweise Verwertung durch Verkauf nicht entgegen. Zudem sei auch noch ein Schlepper vorhanden. Da für die aufzubringenden Kosten nur eine geringe Teilfläche einzusetzen wäre, sei die Verwertung auch zumutbar.