KG - Beschluss vom 28.02.2012
18 UF 184/09
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1971 Abs. 1; BGB § 1971 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 2866/07

Anordnung eines Betreuungs-Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

KG, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 18 UF 184/09

DRsp Nr. 2012/9003

Anordnung eines Betreuungs-Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

Auf die Beschwerde des Vaters wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Mutter sowie der Beschwerde des Vaters im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. November 2009 - 25 F 2866/07 - abgeändert:

Der Umgang des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil wird dahin geregelt, dass J### jeweils im Wechsel einer Woche beginnend montags nach der Schule/dem Hort bei der Mutter und dem Vater lebt. Der Elternteil, dessen Umgangszeit beginnt, holt das Kind jeweils montags von der Schule/dem Hort ab. Diese Umgangsregelung führt die derzeit von den Eltern praktizierte Regelung fort. Die Weihnachtsferien verbringt das Kind im jährlichen Wechsel jeweils komplett bei einem Elternteil; die übrigen Ferienzeiten verbringen die Eltern jeweils zur Hälfte mit dem Kind.

Im übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen wird ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € angedroht.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die gerichtlichen Auslagen haben die Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.