BGH - Beschluss vom 24.02.2021
XII ZB 503/20
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1; FamFG § 34 Abs. 3 S. 1; FamFG § 278 Abs. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 120
FamRZ 2021, 795
FuR 2021, 375
MDR 2021, 767
NJW 2021, 2508
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 742/99
LG Weiden, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 66/20

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Absehen von der Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Unverhältnismäßigkeit der Vorführung; Pauschaler Verweis des Familiengerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren als Rechtfertigung für das Absehen von einer Anhörung des Betroffemem

BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 503/20

DRsp Nr. 2021/4875

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Absehen von der Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Unverhältnismäßigkeit der Vorführung; Pauschaler Verweis des Familiengerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren als Rechtfertigung für das Absehen von einer Anhörung des Betroffemem

a) Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche - einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung - unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543).