BGH - Beschluss vom 13.09.2017
XII ZB 157/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 28
FamRZ 2017, 1963
FuR 2018, 49
MDR 2017, 1304
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 1345
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1395/16
LG Deggendorf, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 27/17

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei konkreten Anhaltspunkten für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Beschränkung des Einwilligungsvorbehalts auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften; Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen XII ZB 157/17

DRsp Nr. 2017/14538

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei konkreten Anhaltspunkten für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Beschränkung des Einwilligungsvorbehalts auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften; Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge

Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 9. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.