BGH - Beschluss vom 15.03.2017
XII ZB 563/16
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 996
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII 148/15
LG Wuppertal, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 226/15

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bzgl. der Vermögensangelegenheiten; Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Schutz des Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun

BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 563/16

DRsp Nr. 2017/4269

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bzgl. der Vermögensangelegenheiten; Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Schutz des Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen, wobei der Einwilligungsvorbehalt unter Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurückgewiesen worden ist.