BGH - Beschluss vom 28.07.2015
XII ZB 92/15
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 854
FamRZ 2015, 1793
FuR 2015, 714
Vorinstanzen:
AG Stade, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 101/14
LG Stade, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 135/14

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen

BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 92/15

DRsp Nr. 2015/14930

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen

Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. Januar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 49jährige Betroffene leidet an einer phasenhaft verlaufenden schizoaffektiven Psychose, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

Das Amtsgericht bestellte erstmals 2008 einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, Kurzzeitpflege und Rehabilitation, Vermögenssorge ohne das Recht zur Wohnungsauflösung und Vertretung gegenüber Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, Behörden sowie Leistungsträgern. Später verlängerte das Amtsgericht die Betreuung bis zum 29. August 2016 und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge bis zum 29. August 2013 an.