OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2019
13 WF 174/19
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; FamFG § 93 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1696;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 44
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 103/14

Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen eine UmgangsregelungKeine Prüfung materieller Rechtsfragen im VollstreckungsverfahrenNichtvollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 13 WF 174/19

DRsp Nr. 2019/13218

Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung Keine Prüfung materieller Rechtsfragen im Vollstreckungsverfahren Nichtvollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls

1. Im Vollstreckungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist; dies gilt nicht, wenn die Ausnahmevoraussetzung einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf Grund eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB vorliegt.2. Letzteres ist der Fall, wenn neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt werden kann, oder, da die Abänderung auch von Amts wegen erfolgen kann, eine Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen geboten ist.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; FamFG § 93 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1696;

Gründe: