OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2019
9 UF 30/19
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1252
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 608/18

Anordnung eines paritätischen Betreuungsmodells bei Belassung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern trotz Suiziddrohung der MutterZulässigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 9 UF 30/19

DRsp Nr. 2019/5201

Anordnung eines paritätischen Betreuungsmodells bei Belassung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern trotz Suiziddrohung der Mutter Zulässigkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

Es ist unzulässig, einem Elternteil das elterliche Sorgerecht (in Teilen) zu entziehen und ohne Rücksicht auf das dann kraft Gesetzes bestehende alleinige Sorgerecht des anderen Elternteils eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 21. Januar 2019 - Az. 5 F 608/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1697a;

Gründe:

I.