OLG Naumburg - Beschluss vom 15.04.2019
9 UF 14/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 390/18

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als UmgangsregelungAnerkannte Kriterien des KindeswohlsKeine Erforderlichkeit eines Konsenses zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 9 UF 14/19

DRsp Nr. 2019/13210

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung Anerkannte Kriterien des Kindeswohls Keine Erforderlichkeit eines Konsenses zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell

1. Die Anordnung eines Wechselmodells kommt unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls in Betracht. 2. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens.3. Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus; ein Konsens zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell ist nicht erforderlich.

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 17. Dezember 2018, Az.: 4a F 390/18 UG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird zurückgewiesen.

5. Dem Kindesvater wird für die Beschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.

zu seiner Vertretung bewilligt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § Abs. ;