OLG Naumburg - Beschluss vom 16.04.2019
9 UF 14/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 390/18

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als UmgangsregelungBerücksichtigung anerkannter Kriterien des KindeswohlsKooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 9 UF 14/19

DRsp Nr. 2019/12507

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs

1. Über das Gebotensein eines Wechselmodells ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. 2. Maßgebend sind u.a. die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. 3. Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus; ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell ist aber keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung.

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 17. Dezember 2018, Az.: 4a F 390/18 UG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird zurückgewiesen.