OLG Bremen - Beschluss vom 16.08.2018
4 UF 57/18
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 2322/17

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern

OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 4 UF 57/18

DRsp Nr. 2018/11578

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern

1. Die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. 2. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinander liegen (hier mehr als 100 km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 17.5.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.