KG - Beschluss vom 10.04.2017
16 UF 8/17
Normen:
BGB § 6 1684; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 8915/15

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei hoher elterlicher Konfliktbelastung

KG, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen 16 UF 8/17

DRsp Nr. 2017/13240

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei hoher elterlicher Konfliktbelastung

Das paritätische Wechselmodell entspricht bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung in der Regel nicht dem Kindeswohl, da das Kind durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert wird und durch den von den Eltern oftmals ausgeübten „Koalitionsdruck“ in Loyalitätskonflikte gerät.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 1. Dezember 2016 wird auf seine Kosten bei einem Wert von 3.000,- Euro zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 6 1684; BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 58 FamFG) des Vaters ist unbegründet.

Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen eine Abänderung des gerichtlich geschlossenen Umgangsvergleichs vom 4.4.2014 abgelehnt. Liegt bereits - wie hier - eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1.2.2017 - XII ZB 601/15 Rz. 11 bei juris). Solche triftigen Gründe liegen hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses zur Verfahrenskostenhilfe vom 9.3.2017 Bezug.