OLG Hamm - Beschluss vom 29.08.2017
11 UF 89/17
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1912
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 83/17

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells durch das Gericht

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 11 UF 89/17

DRsp Nr. 2018/11533

Anordnung eines paritätischen Wechselmodells durch das Gericht

Entspricht ein dem Wechselmodell nahekommendes Umgangsrecht dem Wohl des Kindes am besten, so kann dieses vom Familiengericht angeordnet werden. Insbesondere enthält das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 28.04.2017 (31 F 83/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.)

Der Kindesvater hat das Recht, mit seiner Tochter A, geb. ##.##.2014, wie folgt Umgang zu haben:

1.)

- in jeder ersten Woche eines Monats, die von Montag an vollständig in denselben Monat fällt, in X; der Kindesvater holt A an dem Samstag, der vor dieser Woche liegt, in Y bei der Kindesmutter ab. Das gilt auch dann, wenn dieser Samstag noch in den vorherigen Monat fällt. Der Kindesvater holt A um 14:00 Uhr bei der Kindesmutter ab. Er bringt sie am darauffolgenden Samstag um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.

2.) 3.) 4.) II.) 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) III.) IV.)