I. Im Wege einstweiliger Anordnung werden die Ziffern 2., 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 16. Mai 2014 - 8 F 400/13 UG - vorläufig wie folgt abgeändert und neu gefasst:
2. Die Antragstellerin hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. A. V. D., geboren am XX.XX.XXXX, alle 14 Tage von freitags 13.25 Uhr bis montags 8.00 Uhr, beginnend mit dem 4. Juli 2014, Umgang zu pflegen.
3. Die Antragstellerin hat ferner die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. A. V. D., geboren am XX.XX.XXXX, wie folgt Umgang zu pflegen:
a. wöchentlich von mittwochs 13.25 Uhr bis donnerstags 8.00 Uhr, beginnend mit dem 2. Juli 2014
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