OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.06.2014
6 UF 62/14
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 1326
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 400/13

Anordnung eines Wechselmodells

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 6 UF 62/14

DRsp Nr. 2014/14067

Anordnung eines Wechselmodells

1. Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell vom Gericht jedenfalls nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, und zwar weder durch eine Sorge- noch durch eine Umgangsregelung. Ein Wechselmodell setzt außerdem jedenfalls eine Konsensfähigkeit der Eltern und deren hohe Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation voraus. 2. Eine einstweilige Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG liegt vor, wenn sich die Anordnung im Rahmen des Beschwerdegegenstands hält. In diesem Fall ist sie Teil des Hauptsachebeschwerdeverfahrens, so dass keine gesonderte Kostenscheidung veranlasst ist.

I. Im Wege einstweiliger Anordnung werden die Ziffern 2., 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 16. Mai 2014 - 8 F 400/13 UG - vorläufig wie folgt abgeändert und neu gefasst:

2. Die Antragstellerin hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. A. V. D., geboren am XX.XX.XXXX, alle 14 Tage von freitags 13.25 Uhr bis montags 8.00 Uhr, beginnend mit dem 4. Juli 2014, Umgang zu pflegen.

3. Die Antragstellerin hat ferner die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. A. V. D., geboren am XX.XX.XXXX, wie folgt Umgang zu pflegen:

a. wöchentlich von mittwochs 13.25 Uhr bis donnerstags 8.00 Uhr, beginnend mit dem 2. Juli 2014