Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 25.07.2013 (Az. 19 F 222/12 SO) zu Ziff. II ersatzlos aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Kindesmutter wendet sich in einem sorgerechtlichen Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegen einen Beschluss, der neben einer weiteren Familienberatung das sog. Wechselmodell zwischen den Kindeseltern anordnet.
Die Kindeseltern sind die Eltern des während einer Ehe geborenen minderjährigen Kindes A. H., geb. 18.05.2006. Sie leben seit Mai 2010 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Familiengericht rechtshängig.
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