OLG Naumburg - Beschluss vom 23.09.2013
8 UF 146/13
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 222/12

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.2013 - Aktenzeichen 8 UF 146/13

DRsp Nr. 2014/18683

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

Das Wechselmodell ist eine Frage des Umgangsrechts und nicht des Sorgerechts. Das Wechselmodell kann nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Ein Hinwirken auf Einvernehmen hat dann zu unterbleiben, wenn nach den Gesamtumständen eine Einigung der Eltern ausgeschlossen erscheint. In einem solchen Fall ist das Verfahren entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz fortzuführen und eine Entscheidung zu treffen.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 25.07.2013 (Az. 19 F 222/12 SO) zu Ziff. II ersatzlos aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1684;

Gründe:

I.

Die Kindesmutter wendet sich in einem sorgerechtlichen Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegen einen Beschluss, der neben einer weiteren Familienberatung das sog. Wechselmodell zwischen den Kindeseltern anordnet.

Die Kindeseltern sind die Eltern des während einer Ehe geborenen minderjährigen Kindes A. H., geb. 18.05.2006. Sie leben seit Mai 2010 getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Familiengericht rechtshängig.