OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.10.2014
6 UF 93/14
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FuR 2015, 678
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 132/14

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen 6 UF 93/14

DRsp Nr. 2015/4376

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell durch das Gericht jedenfalls nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 8. Juli 2014 - 20 F 132/14 SO - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 18. September 2014 für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwalt pp., Saarlouis, beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder La., geboren am 16. Januar 2010, und L., geboren am 2. Januar 2008 hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 28. Februar 2012 - 20 F 40/12 S - geschieden.

Die Eltern üben die elterliche Sorge nach wie vor gemeinsam aus. Die Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin, der Umgang wurde durch einen am 10. Januar 2013 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis abgeschlossenen Vergleich - 20 F 342/12 UG - geregelt und außergerichtlich einvernehmlich modifiziert.