1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 8. Juli 2014 - 20 F 132/14 SO - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 18. September 2014 für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwalt pp., Saarlouis, beigeordnet.
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder La., geboren am 16. Januar 2010, und L., geboren am 2. Januar 2008 hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 28. Februar 2012 - 20 F 40/12 S - geschieden.
Die Eltern üben die elterliche Sorge nach wie vor gemeinsam aus. Die Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin, der Umgang wurde durch einen am 10. Januar 2013 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis abgeschlossenen Vergleich - 20 F 342/12 UG - geregelt und außergerichtlich einvernehmlich modifiziert.
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