OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2017
10 UF 2/17
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FuR 2017, 673
MDR 2017, 1249
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 439/14

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 10 UF 2/17

DRsp Nr. 2017/10204

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich über den bevorstehenden Wechsel eines Kindes auf eine weiterführende Schule aber nicht austauschen.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. November 2016, erlassen am 1. Dezember 2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I.

Aus der Ehe der beteiligten Eltern sind die Kinder Je..., geboren am ....5.2005, und J..., geboren am ....5.2010, hervorgegangen. Nach der Trennung der Eltern im Mai 2014 verblieben die Kinder zunächst im Haushalt der Mutter. Diese zog im Januar 2015 nach Sachsen. Ihr Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den künftigen Wohnort der Kinder im Wege einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Die Kinder wechselten im Februar 2015 in den väterlichen Haushalt, wo sie seither leben.

Am 15.12.2014 hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Ziel, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten. Dem ist der Vater entgegengetreten und hat seinerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn beantragt.