OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2012
II-6 UF 191/12
Normen:
§ 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 329/12

Anordnung eines Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Erstattung des Gutachtens im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen II-6 UF 191/12

DRsp Nr. 2014/1970

Anordnung eines Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Erstattung des Gutachtens im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

Die einstweilige Anordnung eines Wechselmodells für eine Übergangszeit bis zur Gutachtenerstellung kommt auch gegen den Widerstand der Kindesmutter in Betracht, wenn es die Regelung den Kindern erlaubt, den Alltag nicht nur mit der Kindesmutter, sondern auch mit dem Kindesvater zu erleben und die Kinder seit der Trennung der Kindeseltern Kontakte auch zum Kindesvater in einem Umfang haben, der über die bei Umgangsregelungen üblichen Wochenendbesuche weit hinaus geht.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 31.08.2012 (Erlassdatum: 03.09.2012) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.

Normenkette:

§ 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG;

Gründe

I.