OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.05.2018
8 UF 53/17
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 18
FuR 2018, 593
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 335/16

Anordnung mehrwöchigen Umgangs während der Ferien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 8 UF 53/17

DRsp Nr. 2018/9631

Anordnung mehrwöchigen Umgangs während der Ferien

1) Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuellen Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z.B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.2) Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, Beschluss vom 7.3.2005, Az. 1 BvR 552/04).

Tenor

I.

Der Antrag des Kindesvaters, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, ist gegenstandslos.

II.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 10.2.2017 wird auf die Beschwerde des Kindesvaters hinsichtlich der Ferienregelung (Ziffer 1 a) aa) - ff) des Beschlusses) abgeändert und in Abänderung des am 19.10.2015 vor dem Amtsgericht Dinslaken im Verfahren geschlossenen Vergleichs wie folgt neu gefasst:

1. aa) bb) cc) dd) 2. 3. a) b) 4. 6. III. IV.