Der Antrag des Kindesvaters, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, ist gegenstandslos.
II.Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 10.2.2017 wird auf die Beschwerde des Kindesvaters hinsichtlich der Ferienregelung (Ziffer 1 a) aa) - ff) des Beschlusses) abgeändert und in Abänderung des am 19.10.2015 vor dem Amtsgericht Dinslaken im Verfahren geschlossenen Vergleichs wie folgt neu gefasst:
1. aa) bb) cc) dd) 2. 3. a) b) 4. 6. III. IV.
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