OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2024
13 WF 105/24
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890;
Fundstellen:
MDR 2025, 256
FuR 2025, 162
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 02.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 78/24

Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Versenden einer Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe und Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 13 WF 105/24

DRsp Nr. 2024/13939

Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Versenden einer Nachricht in einer WhatsApp-Gruppe und Verstoß gegen das Kontaktaufnahmeverbot

Zu den Auswirkungen eines allgemein gehaltenen Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz auf die Beteiligung an einer WhatsApp-Gruppe

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 02.08.2024 wird dahingehend abgeändert, dass das gegen den Antragsgegner festgesetzte Ordnungsgeld auf insgesamt 100,00 EUR reduziert wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 02.08.2024 zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Die Beteiligten sind ehemalige Lebensgefährten. Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin erließ das Amtsgericht Gütersloh am 05.02.2024 eine einstweilige Anordnung, mit welcher dem Antragsgegner, befristet bis zum 05.08.2024, unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde,

-

die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,

- - - - -