OLG Thüringen - Beschluss vom 24.03.2015
1 WF 60/15
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1112/12

Anordnung von Ordnungshaft zur Durchsetzung einer Umgangsregelung

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 1 WF 60/15

DRsp Nr. 2015/18657

Anordnung von Ordnungshaft zur Durchsetzung einer Umgangsregelung

Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Ordnungshaft ist grundsätzlich im Umgangsverfahren möglich. Sie ist aber nachrangig gegenüber der Verhängung von Ordnungsgeld. Zu berücksichtigen sind die Schwere und das Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Vater, der zeitliche Umfang des Verstoßes, der Grad des Verschuldens der Mutter, spezialpräventiver Aspekte (was ist erforderlich, damit die Mutter sich künftig titelkonform verhält?) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 12.12.2014, Az. 1 F 1112/12, wird abgeändert:

Gegen die Antragsgegnerin wird Ordnungshaft von 6 Tagen angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.