OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.06.2021
11 UF 227/21
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2; FamFG § 51 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2021, 1140
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 02 F 58/21

Anordnungen nach dem GewSchGZuweisung einer EhewohnungBeachtung des Schlechterstellungsverbots

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 11 UF 227/21

DRsp Nr. 2021/11622

Anordnungen nach dem GewSchG Zuweisung einer Ehewohnung Beachtung des Schlechterstellungsverbots

1. Anträge nach § 1361b BGB und § 1 GewSchG können in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden. 2. Hat das Ausgangsgericht einen Antrag gemäß § 1361b BGB nach § 2 GewSchG entschieden, wendet das Beschwerdegericht die durch den Sachverhalt gedeckten Normen zum Erreichen des Anspruchsziels an. In Ehewohnungssachen ist dabei das Schlechterstellungsgebot zu beachten.

Tenor

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 02.03.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zuweisung der Wohnung gemäß Ziffer 2 längstens für die Dauer des Getrenntlebens erfolgt.

2

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3

Der Verfahrenswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2; FamFG § 51 Abs. 4;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Nutzung der Ehewohnung sowie Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.

Die seit 1995 miteinander verheirateten Beteiligten lebten seit August 2019 in der ihnen jeweils hälftig gehörenden Doppelhaushälfte ...... in .... getrennt.