1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 16. Dezember 2014 - 8 F 131/14 S - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.252,20 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die am XX.XX. 1961 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am XX.XX. 1960 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am XX.XX. 1981 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am XX.XX. 2014 zugestellt.
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