OLG Braunschweig - Beschluss vom 14.11.2023
1 UF 90/23
Normen:
VersAusglG § 33;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 141/14
AG Braunschweig, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 246 F 53/23

Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 1 UF 90/23

DRsp Nr. 2025/5113

Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist nicht nur ein solcher nach den Regelungen in §§ 1569 ff. BGB über den nachehelichen Unterhalt, sondern im Falle der Wiederheirat der geschiedenen Eheleute auch ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 13.06.2023 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 15.10.2014 zum Az. 250 F 141/14 S ausgesprochene Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungsträger L. (Az.) - wird mit Wirkung ab dem 01.08.2023 in Höhe des vollen Kürzungsbetrags von derzeit 1.120,50 € brutto ausgesetzt.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.495,49 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts.