OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2010
II-2 UF 76/10
Normen:
VersAusglG § 33; SGB IV § 18;
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 451/09

Anpassung einer laufenden Versorgung im Hinblick auf die Aussetzung der Kürzung wegen Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen II-2 UF 76/10

DRsp Nr. 2010/19445

Anpassung einer laufenden Versorgung im Hinblick auf die Aussetzung der Kürzung wegen Durchführung des Versorgungsausgleichs

Im Rahmen der Anpassung einer laufenden Versorgung wegen Unterhaltes nach den §§ 33 f. VersAusglG ist es geboten, den konkreten Betrag für die Aussetzung der Kürzung zu titulieren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Steele vom 09. März 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Vers.-Nr.: ### aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 16. Juni 2008 unter dem Az.: 14 F 349/05 wird mit Wirkung ab dem 01. März 2010 in Höhe von monatlich 540,80 € ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens in der ersten und zweiten Instanz fallen jeweils hälftig den Beteiligten zu 1) und 2) zur Last.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33; SGB IV § 18;

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 16.06.2008 unter dem Az.: 14 F 349/05 ist die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschieden worden.