OLG Bremen - Beschluss vom 24.06.2008
4 WF 68/08
Normen:
BGB § 1578b ; EGZPO § 36 Nr. 1, 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 3074
OLGReport-Bremen 2008, 684
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 740/08

Anpassung einer Unterhaltsregelung an das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage

OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 4 WF 68/08

DRsp Nr. 2008/24353

Anpassung einer Unterhaltsregelung an das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage

»Eine bestehende Unterhaltsregelung kann an das neue Unterhaltsrecht im Wege der Abänderungsklage nicht angepasst werden, wenn die Regelung zeitlich nach der Entscheidung des BGH vom 12. April 2006 (BGH - XII ZR 240/03 - 12.04.2006) getroffen worden ist und das Abänderungsbegehren auf mangelnde ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf seine Berufsausübung gestützt wird.«

Normenkette:

BGB § 1578b ; EGZPO § 36 Nr. 1, 2 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre 1983 geschlossene Ehe wurde im Februar 2002 geschieden. Sie haben eine im Jahr 1987 geborene gemeinsame Tochter, an die der Kläger 50,00 EUR monatlich an Ausbildungsunterhalt zu zahlen hat. Die Beklagte ist gelernte Friseurin. Seit April 2001 ist sie als Bürokraft tätig.

Die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Beklagten dem Kläger gegenüber sind in der Vergangenheit durch mehrere Vergleiche geregelt worden - zuletzt mit dem am 21.09.2006 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtet hat, an die Beklagte rückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen. Den laufenden Unterhalt haben die Parteien bis zum 31.12.2011 befristet.