Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner für die Zeit ab März 2012 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an die Antragstellerin zu 1 verpflichtet worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
A.
Die Beteiligten streiten noch um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2011. Die 1993 geschlossene Ehe der Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) und des Antragsgegners wurde im Oktober 2005 geschieden. Aus der Ehe ist der 1997 geborene Antragsteller zu 2 (im Folgenden: Antragsteller) hervorgegangen, der bei der Antragstellerin lebt.
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