KG - Beschluss vom 30.05.2014
17 WF 52/14
Normen:
EGZPO § 36 Nr. 1; BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 159 F 14745/13

Anpassung eines Alttitels über nachehelichen Unterhalt an das seit 2008 geltende Unterhaltsrecht

KG, Beschluss vom 30.05.2014 - Aktenzeichen 17 WF 52/14

DRsp Nr. 2014/14639

Anpassung eines Alttitels über nachehelichen Unterhalt an das seit 2008 geltende Unterhaltsrecht

1. Zur Frage, ob ein von den Beteiligten in notariell beurkundeter Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung niedergelegter Ehegattenunterhalt als unabänderlich vereinbart gelten soll. 2. Zur Frage, ob es einem Ehegatten nach Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf den in einer notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berufen. 3. Zur Frage der erstmaligen Anpassung eines "Alttitels" an das neue, durch das UÄndG 2008 geschaffene Unterhaltsrecht und einem "Hinüberwirken" der gesetzgeberischen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB; zur Gewährung von Übergangsfristen vor der Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts "auf null".

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden der am 29. November 2013 erlassene Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe sowie der in gleicher Sache am 26. Februar 2014 erlassene Nichtabhilfebeschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 14745/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gebühren werden nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Normenkette: