BGH - Urteil vom 26.09.2014
V ZR 58/14
Normen:
BGB § 1613;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 67
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 311 C 162/13
LG Traunstein, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 3235/13

Anpassung eines im Rahmen der Übergabe eines Hofs an den Sohn vereinbarten Versorgungsbetrags

BGH, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen V ZR 58/14

DRsp Nr. 2014/17043

Anpassung eines im Rahmen der Übergabe eines Hofs an den Sohn vereinbarten Versorgungsbetrags

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein - 5. Zivilkammer - vom 12. Februar 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1613;

Tatbestand

Gemäß notarieller Urkunde vom 24. Juni 1998 übergaben die Kläger ihr landwirtschaftliches Anwesen mit dem zugehörigen Grundbesitz an ihren Sohn, den Beklagten. Dieser verpflichtete sich u. a. zur Zahlung eines sog. Versorgungsbetrages von monatlich 1.500 DM. In dem Übergabevertrag ist folgende Regelung enthalten: Darin wiesen sie darauf hin, dass ab Januar 2007 monatlich 1.808,58 DM zu zahlen gewesen seien. Daher ergebe sich für die Jahre 2009 bis 2012 ein Rückstand von 7.572,96 €. Der Beklagte erkannte an, ab Januar 2013 den erhöhten Versorgungsbetrag zu schulden. Zahlungen für zurückliegende Zeiträume lehnte er ab.