OLG Koblenz - Beschluss vom 18.04.2000
15 UF 160/00
Normen:
KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO §§ 645 ff § 648 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 465
Vorinstanzen:
AG Wittlich, - Vorinstanzaktenzeichen 8 FH 8/99

Anpassung eines Unterhaltstitels nach Altersstufen

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 15 UF 160/00

DRsp Nr. 2000/8899

Anpassung eines Unterhaltstitels nach Altersstufen

»Enthält der Unterhaltstitel, dessen Umstellung begehrt wird, keine nach Altersstufen gestaffelten Unterhaltsbeträge, so kann nunmehr eine dem Ausgangsbetrag angepasste erhöhte Festsetzung für die einzelnen Altersstufen erfolgen.«

Normenkette:

KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO §§ 645 ff § 648 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die nach §§ 652 Abs. 1 und 2, 577, 648 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.