SchlHOLG - Beschluss vom 14.03.2023
8 UF 13/23
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 127 F 116/15

Höhe der Kürzung der laufenden Versorgung des Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf die Gewährung von Unterhalt

SchlHOLG, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 8 UF 13/23

DRsp Nr. 2023/6434

Höhe der Kürzung der laufenden Versorgung des Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf die Gewährung von Unterhalt

Bei Anpassung wegen Unterhalt ist die Kürzung der laufenden Versorgung des Unterhaltspflichtigen durch den Versorgungsausgleich in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.01.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 16.12.2022 geändert und wie folgt gefasst: Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin (Aktenzeichen II/B.) aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 16.05.2019 (Aktenzeichen 127 F 116/15), berichtigt durch den Beschluss vom 22.08.2019, wird mit Wirkung ab dem 01.04.2022 bis längstens zum 30.06.2025 in Höhe von 400 Euro monatlich ausgesetzt.2. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Kostenregelung gilt für beide Rechtszüge.3. Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33 Abs. 3;

Gründe