OLG Hamm - Urteil vom 30.07.2002
3 UF 106/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1214
FamRZ 2003, 1214
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 515/01

Anrechenbarkeit der Rückführung ehebedingter Verbindlichkeiten durch den Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 3 UF 106/02

DRsp Nr. 2004/15006

Anrechenbarkeit der Rückführung ehebedingter Verbindlichkeiten durch den Unterhaltsverpflichteten

Bei der Berücksichtigung ehebedingter Zinsbelastungen des Unterhaltsverpflichteten ist im Mangelfall ein Ausgleich der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger vorzunehmen. Dabei werden die Verbindlichkeiten in gewissem Umfang zu berücksichtigen sein, wie sich auch aus der Wertung der gesetzlichen Regelung des Vollstreckungsrechts, das Pfändungsfreigrenzen gewährt, ergibt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 540 ZPO)

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten. Aus der am ... 1992 geschlossenen Ehe sind die Kinder ..., geb. am ... 1993 und ..., geb. am ... 1998 hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Klägerin.