Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gemäß § 540 ZPO)
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten. Aus der am ... 1992 geschlossenen Ehe sind die Kinder ..., geb. am ... 1993 und ..., geb. am ... 1998 hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Klägerin.