BGH - Urteil vom 18.10.2000
IV ZR 99/99
Normen:
BGB § 2307 Abs. 1 S. 2, §§ 2191, 2180 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 634
MDR 2001, 276
NJW 2001, 520
ZEV 2001, 20
ZNotP 2001, 68
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Anrechnung der Auszahlung des Pflichtteils auf Nachvermächtnis; Ausschlagung eines Nachvermächtnisses

BGH, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen IV ZR 99/99

DRsp Nr. 2000/9736

Anrechnung der Auszahlung des Pflichtteils auf Nachvermächtnis; Ausschlagung eines Nachvermächtnisses

»1. Ein Pflichtteilsberechtigter, der vom Erben den Pflichtteil aus dem vollen Wert des Nachlasses erhalten hat, braucht sich diese Zahlung auch nicht teilweise auf ein Nachvermächtnis anrechnen zu lassen, das nicht vom Erben, sondern von den Rechtsnachfolgern der Vorvermächtnisnehmerin zu erfüllen ist. 2. Das Nachvermächtnis kann erst nach dem Erbfall, aber schon vor Eintritt des Nachvermächtnisfalles ausgeschlagen werden.«

Normenkette:

BGB § 2307 Abs. 1 S. 2, §§ 2191, 2180 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seines Amtes als Testamentsvollstrecker in Anspruch. Sie und ihr Bruder entstammen der ersten Ehe des am 20. September 1979 verstorbenen Erblassers. Dieser war in zweiter Ehe mit der 1999 verstorbenen Streithelferin verheiratet. In seinem Testament aus dem Jahre 1978 setzte der Erblasser die Klägerin und deren Bruder als Erben ein. Sein hälftiges Erbbaurecht an einem Grundstück vermachte er der Streithelferin bis zu deren Tode, von da an der Klägerin. Er gestattete der Streithelferin die Veräußerung und wies den Testamentsvollstrecker an, den Verkaufserlös in festverzinslichen Wertpapieren anzulegen, die die Klägerin nach dem Tod der Streithelferin erhalten sollte.