OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.04.2009
8 WF 32/09
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG § 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 214
FamRZ 2009, 1346
JurBüro 2009, 420
Justiz 2009, 267
OLGReport-Stuttgart 2009, 685
RVG professionell 2009, 91
RVGreport 2009, 267
VRR 2009, 280
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 503/08

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 8 WF 32/09

DRsp Nr. 2009/9925

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung

Die Anrechnungsvorschrift gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG -VV ist nicht anzuwenden, wenn zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit wegen desselben Gegenstands wie im nachfolgenden Rechtsstreit eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2008, Az. 8 W 348/08; Anschluss an OLG Frankfurt AnwBl 2009, 310)

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 13.01.2009 dahin abgeändert, dass zusätzlich zu den festgesetzten Kosten von 474,12 € weitere 281,24 € vom Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 281,24 €

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG § 4;

Gründe:

I.