1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 13.01.2009 dahin abgeändert, dass zusätzlich zu den festgesetzten Kosten von 474,12 € weitere 281,24 € vom Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 281,24 €
I.
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