OLG Köln - Beschluss vom 14.07.2009
25 WF 78/09
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
AGS 2009, 461
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 13.01.2009

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 25 WF 78/09

DRsp Nr. 2010/400

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

Die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn für den Prozess ein anderer Rechtsanwalt beauftragt worden ist als derjenige, der vorprozessual tätig war. Ein solches Verfahren steht der Partei grundsätzlich frei, es sei denn, dies wäre nur geschehen, um den anderen mit Mehrkosten zu belasten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 13.01.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Hinweis, es sei im Hin-blick auf RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 eine gem. RVG VV 2300 vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 anzurechnen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.