Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 13.01.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Hinweis, es sei im Hin-blick auf RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 eine gem. RVG VV 2300 vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 anzurechnen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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