Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin nahm den Beklagten gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch, nachdem eine vorprozessuale Aufforderung keinen Erfolg hatte.
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